Lexikon zur Berufspolitik: Abkürzungen, Institutionen & Fachbegriffe
Die Zahl der Institutionen, Bezeichnungen und Abkürzungen im Bereich des Gesundheitswesens (hier speziell der Psychotherapie) ist zwischenzeitlich so umfangreich geworden, daß auch Expert*innen den Überblick verlieren können. Daher hier der Versuch einen systematischen Überblick zu geben.
Zur Systematik: Die Einträge sind alphabetisch sortiert - bezogen auf die Abkürzungen; Umlaute wie 'Ä' sind unter 'AE' eingeordnet). Der erste Teil des jeweiligen Buchstabens beinhaltet einschlägige Organisationen (ohne Anspruch auf Vollzähligkeit und Aktualität), der zweite Teil wichtige Begriffe der Berufspolitik.
Weitere Hinweise:
am Ende des Lexikons habe ich das Glossar aus dem Bundesmantelvertrag eingefügt (BMV-Ä, Stand 1.10.2013). Er regelt die Rahmenbedingungen der vertragsärztlichen Versorgung und ist auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu finden: KBV Bundesmantelvertrag.
die AOK hat ein umfassendes Lexikon für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgebaut: www.aok-bv.de
für den Bereich der Telematik habe ich die entsprechenden Einzelbegriffe unter dem Buchstaben 'T' zusammengefaßt.
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AÄGP |
Allgemeine Ärztliche Gesellschaft für Psychotherapie |
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AGHPT |
Arbeitsgemeinschaft Humanistische Psychotherapie (Gründung 2010). Ihr gehören folgende Verbände an: Deutsche Vereinigung für Gestalttherapie (●DVG), Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie (●DGK), Deutsche Gesellschaft für Transaktionsanalyse (●DGTA), Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie (●DPGG), Deutscher Dachverband Gestalttherapie für approbierte Psychotherapeuten (●DDGAP), Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse in Deutschland (●GLED), Deutsche Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse (●DGLE), Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (●GwG), Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP (●VPP ●BDP), Deutscher Fachverband für Psychodrama (●DFP) und Deutsche Gesellschaft für integrative Therapie, Gestalttherapie und Kreativitätsförderung (●DGIK) |
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AGPF |
Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutischer Fachverbände - Zusammenschluß von Verbänden der früheren Erstattungspsychologen (●AGPT) |
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AGPT |
Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie - Zusammenschluß der Verbände der früheren Erstattungspsychologen (●AGPF, ●BDP, ●DFT, ●DGPs, ●DGVT, ●DPTV, ●GNP, ●GwG, ●VPP). Sie vertritt deren gemeinsame Interessen. Diese Verbände werden im Zuge der Integration der Erstattungspsychologen in die ●GKV im Verlauf des Jahres 1999 zunehmend Richtlinientherapeuten als Mitglieder haben (●AGR) |
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AGR |
Arbeitsgemeinschaft der Psychotherapeutenverbände in der Gesetzlichen Krankenversicherung, Richtlinienverbände. Die AGR ist eine Arbeitsgemeinschaft solcher Richtlinienverbände, in denen - ausschließlich oder auch - Psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*innen organisiert sind (zur Zeit ●bvvp, ●DGAP, DGAPT,●DGIP, ●DGPT, ●DPG, ●DPV, ●DVT, ●VAKJP, ●Vereinigung, ●VIVT). Die AGR vertritt gemeinsame Interessen von ●PP und ●KJP, die nach der Psychotherapie-Richtlinie ausgebildet und niedergelassen sind (●AGPT) |
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AVM |
Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation |
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Add-on-Vertrag |
Ergänzender ●Selektivvertrag |
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AKJP |
Analytische/r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (●Kinderanalytiker*innen ●KJP) |
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ÄP |
Ärztliche/r Psychotherapeut*in |
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Ärzt*innen |
Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen bilden eine Arztgruppe im Sinne § 101 Absatzes 2 SGB V. Bis Ende 2013 können sich überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen auch in überversorgten Gebieten niederlassen (bis zu einem Versorgungsanteil von 25 %, bei ausschließlich psychotherapeutischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen 20 %) ●Ärzt*innen (überwiegend psychotherapeutisch tätige) ●ÄP |
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Ärzt*innen |
Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen bilden eine Arztgruppe im Sinne § 101 Absatzes 2 SGB V. Überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen werden in der Versorgung mit dem Faktor 0,7 berücksichtigt. Bis Ende 2013 können sich überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen auch in überversorgten Gebieten niederlassen (bis zu einem Versorgungsanteil von 25 %, bei ausschließlich psychotherapeutischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen 20 %) ●Ärzt*innen (ausschließlich psychotherapeutisch tätige) ●ÄP |
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Allgemeine Fachärztliche Versorgung |
Einer von 4 Versorgungsbereichen der Bedarfsplanung. Räumliche Zuordnung/●Einzugsbereich: Kreise (typisiert nach Mitversorgung in fünf Kreistypen). Arztgruppen: Augenärzt*innen, Chirurg*innen, Frauenärzt*innen, Hautärzt*innen, HNO-Ärzt*innen, Kinderärzt*innen, Nervenärzt*innen, Orthopäd*innen, ●Psychotherapeut*innen, Urolog*innen (siehe auch: ●Versorgung) |
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Allgemeine Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) |
Behandlungsangebot für Patient*innen, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden (siehe auch: ●Versorgung ●ASV); weitere Informationen: KBV: ASV |
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Anwendungsformen |
Psychotherapie im Rahmen der ●Psychotherapie-Richtlinie (§ 20: Anwendungsformen) kann in folgenden Formen Anwendung finden: 1. Einzeltherapie bei Erwachsenen 2. Gruppentherapie von Erwachsenen 3. Einzeltherapie bei Kindern und Jugendlichen, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld 4. Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen Bei der Behandlung von Kranken in Gruppen umfaßt die Größe der Gruppe bei psychoanalytisch begründeten Verfahren und der Verhaltenstherapie 3 bis 9 Personen |
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AP |
Analytische Psychotherapie: ●Richtlinienverfahren (●TP, ●VT) Definition in der ●Psychotherapie-Richtlinie (§ 16b): "Die analytische Psychotherapie umfasst jene Therapieformen, die zusammen mit der neurotischen Symptomatik den neurotischen Konfliktstoff und die zugrunde liegende neurotische Struktur der Patientin oder des Patienten behandeln und dabei das therapeutische Geschehen mit Hilfe der Übertragungs-, Gegenübertragungs- und Widerstandsanalyse unter Nutzung regressiver Prozesse in Gang setzen und fördern." |
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Approbation |
Staatliche Zulassung (lat. approbare: billigen, genehmigen, anerkennen); berufsrechtliche Voraussetzung zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne des ●PsychThG ; geregelt in ●PsychTh-APrV und ●KJPsychTh-APrV |
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ASV |
●Allgemeine Fachärztliche Versorgung |
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BÄK |
Bundesärztekammer |
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BÄP |
Berufsverband der Ärztlichen Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker in der ●DGPT |
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BAG |
Berufsverband der approbierten Gruppenpsychotherapeuten |
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BAG |
Bundesarbeitsgemeinschaft der Verbände staatlich anerkannter Ausbildungsinstitute für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Geschäftsstelle (2015) dvt Münster; www.bag-psychotherapie.de |
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BBP |
Berufsverband Bayerischer Psychoanalytiker, Landesverband der ●DGPT |
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BDN |
Berufsverband Deutscher Neurologen (●SPiZ) |
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BDP |
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (●VPP) |
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bdpm |
Berufsverband Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (BDPM) e.V. Mitglied im Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (●SpiFa) |
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BKJ |
Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten |
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BKJPP |
Berufsverband für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie, Mitglied im Spitzenverband ZNS (●SPiZ) |
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BMG |
Bundesministerium für Gesundheit |
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BPtK |
Bundespsychotherapeutenkammer - Arbeitsgemeinschaft der Landespsychotherapeutenkammern (analog ●BÄK) |
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BPM |
Berufsverband der Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin Deutschlands |
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BPP |
Berufsverband der Psychologischen Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker in der ●DGPT |
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BVDN |
Berufsverband Deutscher Nervenärzte, Mitglied im Spitzenverband ZNS (●SPiZ) |
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BVDP |
Berufsverband Deutscher Psychiater, Mitglied im Spitzenverband ZNS (●SPiZ) |
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BVKJ |
Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter |
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BVKP |
Bundesverband der Klinikpsychotherapeut*innen |
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bvvp |
Bundesverband der Vertragspsychotherapeut*innen. Der bvvp ist derzeit mitgliederstärkster Richtlinienpsychotherapeutenverband Deutschlands. Niedergelassene Richtlinienpsychotherapeuten (Vertragspsychotherapeuten) aller sozialrechtlich zugelassen Grundberufe (Ärzt*innen, ●PP und ●KJP) und Ausbildungsrichtungen (●AP, ●TP, ●VT) können Mitglied in seinen 17 Landesverbänden werden. Der Verband vertritt integrativ und gleichberechtigt die berufspolitischen Interessen dieser Gruppen (●AGR) |
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BA |
●Bewertungsausschuß |
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B. A. |
Bachelor of Arts. Studienabschluß in Sozial-, Sprach-, Kultur-, Informations- und Wirtschaftswissenschaften. (●M. A. ●M. Sc.) |
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B. Sc. |
Bachelor of Science. Studienabschluß in Natur-, Human-, Ingenieur-, Wirtschafts-, Ingenieurswissenschaften sowie in Mathematik und (in aller Regel) Informatik. (●M. A. ●M. Sc.) |
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BAG |
Berufsausübungsgemeinschaft |
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BAR |
Bundesarztregister |
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Bedarfsplanung |
Die Bedarfsplanung stellt den Stand der vertragsärztlichen Versorgung dar und dient u. a. als Grundlage für die Entscheidungen der ●Landesausschüsse (Ärzt*innen und Krankenkassen) und als Ausgangspunkt für Sicherstellungsmaßnahmen (so etwa die Vermeidung von Unter- aber auch Überversorgung). Die Inhalte des Bedarfsplans sind in der ●Bedarfsplanungs-Richtlinie und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) definiert. Der Bedarfsplan gliedert sich in drei Teile: Teil 1 beschreibt die regionale Versorgungssituation, Teil 2 enthält Informationen zu den regionalen Grundlagen der Bedarfsplanung und Teil 3 enthält die sogenannten Planungsblätter und dokumentiert den Stand der vertragsärztlichen Versorgung. Fragen der Zulassung vor Ort werden von den jeweiligen ●Zulassungsausschüssen getroffen. Am 20.12.12 wurde eine neue ●Bedarfsplanungs-Richtlinie vom Gemeinsamen Bundesausschuß (●G-BA) beschlossen und trat zum 1.01.13 in Kraft. Die Arztgruppen werden nunmehr in 4 Versorgungsebenen eingeteilt: die ●hausärztliche Versorgung die ●allgemeine fachärztliche Versorgung die ●spezialisierte fachärztliche Versorgung die ●gesonderte fachärztliche Versorgung. Weitere Information der ●KBV zur Bedarfsplanung finden Sie hier: KVB Bedarfsplanung |
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Bedarfsplanungs-Richtlinie |
Die Bedarfsplanungs-Richtlinie wird vom ●G-BA beschlossen, inhaltlich zuständig ist der GBA-Unterausschuß Bedarfsplanung (●Bedarfsplanung) Die Bedarfsplanungs-Richtlinie beinhaltet insbesondere Regelungen zum Bedarfsplan, den ●Versorgungsebenen, den Arztgruppen, den ●Planungsbereichen, den ●Verhältniszahlen (Ärztin/Arzt-Einwohner-Relation). |
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Bewertungsausschuß (BA) |
Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzt*innen/Psychotherapeut*innen und Krankenkassen. Ihm gehören je drei von der ●KVB und vom ●GKV-Spitzenverband (●GKV) benannte Mitglieder an. Die Geschäftsführung des Bewertungsausschusses wird durch das Institut des Bewertungsausschusses wahrgenommen. Gesetzliche Grundlage des Bewertungsausschusses: § 87 Absatz 1 SGB V. Dort ist in festgelegt, daß der Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (●EBM) und Änderungen dazu sowie Regelungen zur vertragsärztlichen Vergütung beschießt. Die Beschlüsse sind für die ●KVen und die gesetzlichen Krankenkassen (●GKV) und damit auch für die Vertragsärzt*innen/-psychotherapeut*innen bindend. Die Rechtsaufsicht obliegt dem BMG. ●EBM |
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BMV-Ä |
Bundesmantelvertrag-Ärzte (●Psychotherapie-Vereinbarungen); Krankenkassen: Regionalkassen (AOK), Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, landwirtschaftlichen Krankenkassen, See-Krankenkasse Hamburg, Knappschaft Bochum |
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BMV-EKV |
Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (●Psychotherapie-Vereinbarungen); Ersatzkassen |
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BSNR |
Betriebsstättennummer (z. B. 64/7074100) ●LANR |
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Budget |
Festgelegtes maximales Honorarvolumen für die Gesamtvergütung sämtlicher Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, für eine Fachgruppe (z.B. Psychotherapeut*innen) oder einzelne Personen einer Fachgruppe |
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Budget |
Festgelegtes maximales Honorarvolumen für die Gesamtvergütung sämtlicher Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, für eine Fachgruppe (z.B. Psychotherapeut*innen) oder einzelne Personen einer Fachgruppe |
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Budgetierung |
Festlegung einer Arztgruppe (z.B. Psychotherapeut*innen) im ●HVM oder einer/s Ärztin/Arztes oder Psychotherapeut*in auf ein maximales Honorarvolumen. |
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D3G |
Deutsche Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie - Zusammenschluss der früheren ●DAGG (1 )- Sektionen Analytische Gruppenpsychotherapie, Klinik und Praxis und Intendierte dynamische Gruppenpsychotherapie (gegründet: 2011) |
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DAGG (1) |
Der Deutscher
Arbeitskreis für Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik hat sich |
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DAGG (2) |
Im Mai 2012 haben der ●DFP,die ●DGGO,die ●DG3S und - als neues Mitglied - der ●DAKBT den Deutschen Arbeitskreis für Gruppenarbeit und Gruppenforschung konstituiert |
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DÄVT |
Deutsche Ärztliche Gesellschaft für Verhaltenstherapie |
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DAF |
Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Familientherapie - seit 2000 mit der ●DFS aufgegangen in die ●DGSF |
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DAKBT |
Deutscher Arbeitskreis für Konzentrative Bewegungstherapie ●DAGG (1) ●DAGG (2) |
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DDGAP |
Deutscher Dachverband Gestalttherapie für approbierte Psychotherapeuten (●AGHPT) |
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DFP |
Deutscher Fachverband für Psychodrama (vormals Sektion Psychodrama im DAGG [1]); ●AGHPT ●DAGG (1) ●DAGG (2) |
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DFS |
Dachverband für Familientherapie und systemisches Arbeiten - seit 2000 mit der (●DAF) aufgegangen in die (●DGSF) |
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DFT |
Deutsche Fachgesellschaft für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie |
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DG3S |
Deutsche Gesellschaft für Systemisch-kontruktivistische Beratung, Sozialtherapie und Supervision (vormals Sektion Sozialtherapie und psychosoziale Praxis im DAGG) ●DAGG (1) ●DAGG (2) |
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DGÄHAT |
Deutsche Gesellschaft für Ärztliche Hypnose und Autogenes Training |
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DGAP |
Deutsche Gesellschaft Analytische Psychologie [C.G. Jung] |
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DGAPT |
Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologie (analytischer Fachverband in den neuen Bundesländern) |
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DGfS |
Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung |
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DGGO |
Deutsche
Gesellschaft für Gruppendynamik und Organisationsdynamik |
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DGH |
Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie |
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DGIK |
Deutsche Gesellschaft für integrative Therapie, Gestalttherapie und Kreativitätsförderung (●AGHPT) |
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DGIP |
Deutsche Gesellschaft Individualpsychologie [A. Adler] |
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DGK |
Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie (●AGHPT) |
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DGLE |
Deutsche Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse (●AGHPT) |
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DGPM |
Deutsche Deutsche Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin |
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DGPPN |
Deutsche Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde |
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DGPR |
Deutsche Gesellschaft für Klinische Psychotherapie und Psychosomatische Rehabilitation |
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DGPs |
Deutsche Gesellschaft für Psychologie |
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DGPSF |
Deutsche Gesellschaft für psychologische Schmerztherapie und -forschung |
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DGPT |
Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e. V. (Hamburg). Mit ca. 3.500 größte Fach- und Berufsgesellschaft von Psychoanalytiker*innen (ärztliche und psychologische Psychoanalytiker*innen); Dachverband der vier psychoanalytischen Fachgesellschaften ●DGAP, ●DGIP, ●DPG und ●DPV sowie der ●Freien Institute (in der DGPT) |
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DGSF |
Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (Stand 3/2013: 5.0000 Mitglieder) |
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DGSPS |
Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie |
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DGST |
Deutsche Gesellschaft für Sandspieltherapie |
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DGTA |
Deutsche Gesellschaft für Transaktionsanalyse (●AGHPT) |
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DGVT |
Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie |
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DKG |
Deutsches Krankenhausgesellschaft (www.dkgev.de) |
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DKPM |
Deutsches Kollegium für Psychosomatische Medizin |
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DPG |
Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft; "provisional society of council" der International Psychoanalytic Association/Internationale Psychoanalytische Vereinigung (●IPA ●IPV) |
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DPGG |
Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie (●AGHPT) |
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DPtV |
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung. Zusammenschluss der früheren Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten und des Deutschen Psychotherapeutenverbandes/DPTV. Mitgliederstärkster Verband v. a. für ●PP und ●KJP |
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DPV |
Deutsche Psychoanalytische Vereinigung; Zweiggesellschaft der International Psychoanalytic Association/Internationale Psychoanalytische Vereinigung (●IPA ●IPV) |
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DVG |
Deutsche Vereinigung für Gestalttherapie (●AGHPT) |
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DVT |
Deutscher Fachverband für Verhaltenstherapie |
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Delegationsverfahren |
Verfahren, das bis 1999 Diplom-Psycholog*innen und ●KJP die Teilnahme an der GKV-Versorgung mit dem Status eines sog. Heilhilfsberufs erlaubte. Die daran teilnehmenden Psycholog*innen und ●KJP behandelten formal nicht eigenverantwortlich und selbstständig, sondern unter der Verantwortung ärztlicher Psychotherapeut*innen (●ÄP). Das ●PsychThG beseitigt ab 1.1.1999 diesen Mißstand und schuf die Ärzt*innen gleichberechtigten Heilberufe des ●PP und ●KJP |
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DMP |
Desease Management Programm: Von den Krankenkassen aufgelegte Programme zum Management von meist schweren Erkrankungen, die bisher zu wenig Beachtung fanden. Beispiel: Diabetes |
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Dynamische Psychotherapie (Dührssen) |
Methode der ●TP: § 14a Abs. 3 Nr. 3 ●Psychotherapie-Richtlinie |
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EAP |
Europäischer Verband für Psychotherapie = ●ECP |
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ECP |
European Association for Psychotherapy = ●EAP |
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EBM |
Einheitlicher Bewertungsmaßstab. Bemessungsgröße ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen in Punktzahlen und Zeitwerten. Der EBM wird zwischen ●KBV und Spitzenverbänden der Krankenkassen im Bewertungsausschuß beschlossen. Dieser ist paritätisch mit Ärzten und Kassenvertretern besetzt. |
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Effektivität (effectiveness) |
Wirksamkeit unter Alltagsbedingungen ●Wirksamkeit ●Effizienz ●Evidenz |
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Effizienz (efficiency) |
Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen ●Wirksamkeit ●Effektivität ●Evidenz |
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EGV |
Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV); im Grunde handelt es sich um eine Etra-●MGV. Mittels der EGV können besonders förderungswürdige Leistungen vergütet werden mit dem Vorteil, daß die Werte nicht floaten und auch höhere Punktwerte (Vergütungen) pro Leistung verhandelt werden können. Die Leistungen werden über die KVen abgerechnet und werden direkt von den Kassen für das Quartal erstattet (●MVG ●Vergütung) |
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Einzugsbereiche |
Die ●Versorgungsbereiche der ●Bedarfsplanung orientieren sich räumlich an Einzugsbereichen: ●Mittelbereiche ●Kreise (typisiert nach Mitversorgung in 5 Kreistypen) ●Raumordnungsregionen ●KV-Bezirke |
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Erstattungspsychotherapeut*in
Erstattungs- verfahren |
Diplom-Psycholog*innen, die über keine Kassenzulassung verfügen. Nach Inkrafttreten des PsychThG (1999): Psychotherapeut*innen ohne Kassenzulassung. Die in Rechnung gestellten Honorare müßen von den Patient*innen selbst bei ihrer Krankenkasse (●GKV) eingereicht werden. Die Gesetzlichen Krankenkassen haben bis 1999 die Aufwendungen insbesondere dann erstattet, wenn Vertragspsychotherapeut*innen nicht zur Verfügung stand. Die Erstattungspsychotherapie sollte durch das PsychThG weitgehend beseitigt werden, was jedoch nicht geschehen ist (Quelle: bvvp mit erheblichen Veränderungen) |
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Evidenz (evidence) |
"Evidenz nennt man wissenschaftliche Belege aus gut durchgeführten, hochwertigen wissenschaftlichen Studien, die sorgfältig zur Beantwortung spezifischer Fragen geplant wurden. Für verschiedene Arten von Fragen sind jeweils unterschiedliche wissenschaftliche Untersuchungsmethoden (Studientypen) am besten geeignet, solide Antworten auf diese Fragen zu finden. So sind beispielsweise randomisierte kontrollierte Studien die beste Möglichkeit, um zuverlässige Evidenz über die Wirksamkeit von Behandlungsmaßnahmen (Interventionen) zu bekommen. Dieser Studientyp stellt allerdings nicht für alle denkbaren Fragen die beste Form von Evidenz dar und liefert auch nicht für jede Art von Fragen die besten Antworten. So gibt es z.B. so genannte epidemiologische Studien, die sehr geeignet sind, fundierte Belege für die Ausbreitung von Krankheiten in der Bevölkerung zu erbringen." Quelle: IQWiG-Glossar ●Wirksamkeit ●Effektivität ●Effizienz |
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Freie Institute in der ●DGPT |
Die Freien Institute stellen neben den vier psychoanalytischen Fachgesellschaften ●DGAP, ●DGIP, ●DPG und ●DPV als einen Zusammenschluß von derzeit (2013) 17 psychoanalytischen Ausbildungsinstituten dar und stellen etwa 50% der DGPT-Mitglieder Seit 2020 haben sich die (inzwischen 21 Freien Institute - Stand 2023) zum Netzwerk Freie Institute für Psychoanalyse und Psychotherapie (●NFIP) zusammengeschlossen und wurden als Organisation in die Satzung der DGPT aufgenommen. Seit 2023 existiert auch eine eigene Webseite: www.nfip-online.de |
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Fachärzt*innen für |
●Psychiater*innen. Fachärzt*innen für Psychiatrie ohne psychotherapeutische Zusatzausbildung behandeln vorwiegend mit Kurzgesprächen und Psychopharmaka |
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Fachärzt*innen für |
●Nervenärzt*innen. Aufgrund der i. d. R. somatisch ausgerichteten Ausbildung hat der besteht oftmals keine spezifische psychotherapeutische Vorbildung. Ohne psychotherapeutische Zusatzausbildung behandeln sie vorwiegend mit Kurzgesprächen und Psychopharmaka |
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Fachärzt*innen für |
Neue Berufsbezeichnung für Fachärzt*innen für Psychiatrie (●Psychiater*innen). Aufgrund der in der Weiterbildungsordnung geforderten psychotherapeutischen Vorbildung sind sie zur Teilnahme an der ●Richtlinien-Psychotherapie berechtigt; dasselbe gilt für ●Nervenärzt*innen, die i. d. R. psychotherapeutisch ausgebildet sind |
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Fachärztliche Versorgung |
Die Fachärztliche Versorgung beinhaltet 3 Versorgungsbereiche (●Bedafsplanung, ●Versorgung): ●Allgemeine fachärztliche Versorgung ●Spezialisierte fachärztliche Versorgung ●Gesonderte fachärztliche Versorgung Vierter Versorgungsbereich: ●Hausärztliche Versorgung |
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Fachausschuß Psychotherapie |
Bei den ●KVen und der ●KVB gebildetes Gremium. Der Ausschuß besteht aus fünf ●PP und einer/m ●KKP sowie Vertretern der Ärzt*innen in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Dem Ausschuß ist vor Entscheidungen der ●KVen und der ●KVB in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese ist in die jeweils zu treffende Entscheidung einzubeziehen (§ 79 SGB V) |
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Fokaltherapie |
Methode der ●TP: § 14a Abs. 3 Nr. 2 ●Psychotherapie-Richtlinie |
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G-BA |
Gemeinsamer Bundesausschuß (www.g-ba.de) Juristische Person des öffentlichen Rechts; gebildet von den vier großen Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung: der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ●KBV und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ●KZBV, der Deutschen Krankenhausgesellschaft ●DKG sowie dem GKV-Spitzenverband ●SpiBu (die Patientenvertreter*innen sind antrags- jedoch nicht stimmberechtigt). Kernaufgabe: Einheitliche und verbindliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung des SGB in der Praxis (v.a. Richtlinien); wichtige Unterausschüsse: Methodenbewertung, Psychotherapie, Qualitätssicherung, Bedarfsplanung; Rechtsaufsicht: Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) |
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Gemeinsames Landesgremium |
Das Gemeinsame Landesgremium wird in § 90 a SGB V definiert: (1) Nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen kann für den Bereich des Landes ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten gebildet werden. Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben. (2) Soweit das Landesrecht es vorsieht, ist dem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 Stellung zu nehmen. Bayern: Arbeit ab Herbst 2015; Geschäftsstelle: Bayerisches Gesundheits- und Pflegeministerium (●Landesausschüsse ●Zulassungsausschüsse ●Bedarfsplanung) |
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Gesprächskreis II |
Im Gesprächskreis II haben sich die Verbände Psychologischer Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, sowie gemischten Verbände (●PP, ●KJP, ●ÄP) zusammengeschlossenen; die Verbände der ärztlichen Psychotherapeut*innen sind nicht vertreten ●GK II). Teilnehmende Verbände (Stand 2010): Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutischer Fachverbände (●AGPF) Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation (●AVM) Berufsverband der approbierten Gruppenpsychotherapeuten (●BAG) Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (●BKJ) Bundesverband der Klinikpsychotherapeut*innen (●BVKP) Berufsverband der Psychologischen Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker (●BPP) in der ●DGPT Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (●bvvp) Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter (●BVKJ) Deutsche Fachgesellschaft für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (●DFT) Deutscher Fachverband für Verhaltenstherapie (●DVT) Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychologie (●DGAP) Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologie (●DGAPT) Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie (●DGH) Deutsche Gesellschaft für Individualpsychologie (●DGIP) Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie (●DGK) Deutsche Gesellschaft für Psychologie - Fachgruppe Klinische Psychologie und Psychotherapie (●DGPs) Deutsche Gesellschaft für psychologische Schmerztherapie und -forschung (●DGPSF) Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung (●DGfS) Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie (●DGSPS) Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (●DGSF) Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (●DGVT) Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft (●DPG) Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie (●DPGG) Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (●DPtV) Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (●DPV) Gesellschaft zur Förderung der Methodenvielfalt in der Psychologischen Psychotherapie (●GMVPP) Gesellschaft für Neuropsychologie (●GNP) Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (●GwG) Milton Erickson Gesellschaft für Klinische Hypnose (●M.E.G.) Neue Gesellschaft für Psychologie (●NGfP) Sektion Analytische Gruppenpsychotherapie im ●DAGG Systemische Gesellschaft (●SG) Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (●VAKJP) Verband für Integrative Verhaltenstherapie (●VIVT) Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ●BDP (●VPP) |
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GFB |
Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB): Offizielle Vertretung der Fachärzt*innen Deutschlands in allen Versorgungsbereichen (ambulant, stationär, Rehabilitation; www.gfb-facharztverband.de Für 2015 ist der Zusammenschluß mit dem Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (●SpiFa) zu einer einheitlichen fachärztlichen Vertretung in Deutschland in einem Dachverband geplant (mit dann über 200.000 Fachärzt*innen der mitgliederstärkste fachärztliche Verband) |
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GK II |
●Gesprächskreis II |
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GKV |
Gesetzliche Krankenversicherung |
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GKV-Spitzenverband |
Siehe (●SpiBu) |
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GLED |
Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse in Deutschland (●AGHPT) |
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GMVPP |
Gesellschaft zur Förderung der Methodenvielfalt in der Psychologischen Psychotherapie |
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GNP |
Gesellschaft für Neuropsychologie |
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GwG |
Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (alt); neuer Name ab 4/2013: Gesellschaft für Personzentrierte Psychotherapie und Beratung (●AGHPT) |
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Gesonderte Fachärztliche Versorgung |
Einer von 4 Versorgungsbereichen der Bedarfsplanung. Räumliche Zuordnung/●Einzugsbereich: KV-Bezirk. Arztgruppen: Humangenetiker*innen, Laborärzt*innen, Neurochirurg*innen, Nuklearmediziner*innen, Patholog*innen, Physikalische- und Reha-Mediziner*innen, Strahlentherapeut*innen, Transfusionsmediziner*innen (siehe auch ●Versorgung) |
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Gesprächspsychotherapie |
●Gesprächskreis II; ●DPGG |
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GOÄ |
Gebührenordnung für Ärzte (●GOP) |
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GOP |
Gebührenordnung für für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; § 1 verweist auf die ●GOÄ |
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Gutachterverfahren |
Nach Abschluß der probatorischen Sitzungen beantragt die/der Patient*in - ergänzt durch entsprechende Formulare (PTV 2, ggf. Konsiliarbericht ●Konsiliarverfahrn) und einen Bericht der/des Psychotherapeutin/en an die/den Gutachter*in - eine Psychotherapie bei der zuständigen Krankenkasse. Die/der Gutachter*in entscheidet aufgrund der vorgelegten Unterlagen (anonymisierten Berichts der/s Therapeutin/en über die/den Patientin/en, Konsiliarbereicht und Formular PTV 2) nach Aktenlage über die Notwendigkeit und Indikation der geplanten psychotherapeutischen Behandlung. |
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Hausärztliche Versorgung |
Einer von 4 Versorgungsbereichen der Bedarfsplanung. Räumliche Zuordnung/●Einzugsbereich: Mittelbereiche. Arztgruppen: Allgemeinärzt*innen, Praktische Ärzt*innen, Hausärztliche Internist*innen (siehe auch: ●Fachärztliche Versorgung) |
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Heilpraktiker*in |
Neben ●ÄP, ●PP, ●KJP zur Ausübung von heilkundlicher Psychotherapie berechtigte Berufsgruppe ohne staatlich geregelte Ausbildung; auch eine Beschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie ist (obwohl gesetzlich nicht vorgesehen) möglich (HP beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie); der Begriff des/r Psychotherapeutin/en (oder ähnlicher Begriffe, die eine Verwechslung erlauben) darf von ihnen nicht geführt werden (●Psychotherpeut*in); Ursprünglich war die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis (ab 1985) nur Diplom-Psycholog*innen (mit Schwerpunkt Klinische Psychologie) vorbehalten. Seit 1993 besteht diese Möglichkeit unabhängig vom Grundberuf für Bewerber*innen, die die Voraussetzungen des ●HPG erfüllen (Vollendung des 25.Lebensjahres, polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitsattest und "charakterliche Eignung"); eine psychotherapeutische Aus- oder Fortbildung ist (skandalöserweise) nicht Voraussetzung |
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HP |
●Heilpraktiker*in |
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HPG |
Heilpraktikergesetz (●Heilpraktiker*in ●HP) |
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HVM |
Honorarverteilungsmaßstab |
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IMPP |
Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zentrale Einrichtung der Länder, die die bei der Durchführung der bundeseinheitlichen schriftlichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker sowie nach dem Psychotherapeutengesetz unterstützt. So erstellt das IMPP u. a. die Prüfungsaufgaben mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten dem Psychotherapeutengesetz (●PsychThG) |
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IPA |
International Psychoanalytic Association (●IPV) |
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IPV |
Internationale Psychoanalytische Vereinigung (●IPA) |
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IQWiG |
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Das Institut erstellt Gutachten mit dem Ziel, Vor- und Nachteile medizinischer Leistungen für Patient*innen objektiv zu überprüfen; Auftraggeber sind ausschließlich der ●GBA und das ●BMG. Das IQWiG kann allerdings auch in eigener Verantwortung Themen aufgreifen. |
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IGeL |
Individuelle Gesundheitsleistungen |
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KBV |
Kassenärztliche Bundesvereinigung. 1955 als Rechtsnachfolgerin der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gegründet (§ 77 Absatz 4 SGB V). Politische Interessensvertretung der Vertragsärzt*innen und -psychotherapeut*innen auf Bundesebene; die KBV organisiert die flächendeckende wohnortnahe ambulante Gesundheitsversorgung und ist der Dachverband der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen ●KV(en) |
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KV(en) |
Kassenärztliche Vereinigung(en): Derzeit bestehen 17 Kassenärztliche Vereinigungen, deren räumliche Zuständigkeit zumeist mit den Grenzen der Bundesländer übereinstimmen (Ausnahme: Nordrhein und Westfalen-Lippe); Einrichtung der ärztlichen Selbstverwaltung und Körperschaft des öffentlichen Rechts |
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KVB |
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns |
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KZBK |
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung |
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KZVK(en) |
Kassenzahnärztliche Vereinigung(en) |
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Katathymes Bilderleben |
Methode der ●TP |
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Kinderanalytiker*in |
●AKJP |
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KJP |
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (●AKJP) |
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KJPsychTh-APrV |
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen |
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Konsiliarverfahren |
Der Konsiliarbericht, der vor der Aufnahme einer Psychotherapie von ●PP und ●KJP einzuholen ist (●ÄP können den Bericht selbst erstellen), beinhaltet eine ärztliche Untersuchung mit Angaben zu Beschwerden, psychischem und somatischem Befund, relevanten anamnestischen Daten, medizinischen Diagnosen, Parallelbehandlungen und Befunden, die eine Begleitbehandlung (bzw. Abklärung) erforderlich machen. |
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Kostenerstattungsverfahren |
Ist eine Krankenkasse nicht in der Lage eine notwendige Behandlung ihrer Versicherten rechtzeitig (und in zumutbarer Entfernung vom Wohnort der Versicherten) sicherzustellen (z. B. wegen langer Wartezeiten bei Psychotherapeut*innen am Ort) und sind den Versicherten für eine selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, ist die Krankenkasse nach § 13 Absatz 3 SGB V dazu verpflichtet, die Ausgaben erstatten. In diesem Fall kann die psychotherapeutische Behandlung auch in einer Privatpraxis (Psychotherapeut*in ohne Kassenzulassung) erfolgen. Über den Umfang von Kostenerstattungsbehandlungen ist kaum etwas bekannt - im Einzelfall werden Behandlungen aber sogar auch von nicht ausreichend qualifizierten Personen (z. B. Diplom-Psycholog*innen ohne Approbation, Heilpraktiker*innen) durchgeführt; vgl. Broschüre der BPtK, die sich neben anderen Informationen auf der Seite der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen befindet (www.ptk-nrw.de). |
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Kurztherapie |
Kurztherapie - nicht zu verwechseln mit Kurzzeitzeittherapie (●KZT):
Methode der ●TP: |
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KZT |
Kurzzeittherapie: (Bis zu 24) Stunden ●VT oder ●TP; weitere Informationen dazu finden sich unter dem Menüpunkt Psychotherapie |
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Landesausschüsse |
Die Landesausschüsse werden nach § 90 SGB V gebildet: (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden für den Bereich jedes Landes einen Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und einen Landesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen. Die Ersatzkassen können diese Aufgabe auf eine im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung von den Ersatzkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft oder eine Ersatzkasse übertragen. (2) Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, drei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie einem gemeinsamen Vertreter der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft-Bahn-See (...). Die Mitglieder der Landesausschüsse sind an Weisungen nicht gebunden. Aufgaben der Landesausschüsse sind insbesondere die Beratung und ggf. Aufstellung oder Fortentwicklung der Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 99 Abs. 3 SGB V), die Feststellung über das Vorliegen oder Drohen einer ärztlichen Unterversorgung und die Feststellung und ggf. Anordnung von Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung (§ 100 SGB V). Die ●Landesausschüsse legt anhand der vom ●G-BA festgelegten ●Verhältniszahlen fest, ob bestimmte Zulassungsbereiche (Stadt- und Landkreise) ausreichend versorgt, über- oder unterversorgt sind. Das führt zur Sperrung (ab 110%) oder Öffnung des jeweiligen Bereiches. (siehe auch: ●Bedarfsplanung ●Gemeinsames Landesgremium; ●Zulassungsausschüsse) |
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Landesprüfungsämter |
Die organisatorische Abwicklung der Approbationsprüfungen (Ärzt*innen, Apotheker*innen, Psychotherapeut*innen) in den Ländern obliegt dem jeweiligen Landesprüfungsamt. Dort melden sich die Studierenden bzw. Ausbildungsteilnehmer*innen zur Prüfung an und erhalten die Zulassung und den Prüfungsbescheid. Zur möglichst einheitlichen und damit die Chancengleichheit wahrenden Durchführung der bundeseinheitlichen Examina arbeiten Landesprüfungsämter und ●IMPP eng zusammen. Liste der Landesprüfungsämter |
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LANR |
Lebenslange Arztnummer |
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LZT |
Langzeittherapie. Die Kontingente sind je nach Therapieverfahren (●VT, ●TP ●AP), Patient*innen (Erwachsene, Kinder, Jugendliche) und Setting (Einzel-, Gruppenbehandlung) unterschiedlich; weitere Informationen dazu finden sich unter dem Menüpunkt Psychotherapie |
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M.E.G. |
Milton Erickson Gesellschaft für Klinische Hypnose |
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M. A. |
Master of Arts. Studienabschluß in Sozial-, Sprach-, Kultur-, Informations- und Wirtschaftswissenschaften. (●B. A. ●B. Sc.) |
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M. Sc. |
Master of Science. Studienabschluß in Natur-, Human-, Ingenieur-, Wirtschafts-, Ingenieurswissenschaften sowie in Mathematik und (in aller Regel) Informatik. (●B. A. ●B. Sc.) |
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MGV |
Im Wesentlichen werden alle Leistungen der ambulanten Versorgung (nicht stationärer Bereich!) durch die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) abgedeckt (ca. 75% des von den Kassen zur Verfügung gestellten Volumens). Hinzu kommen die extrabudgetäre Gesamtvergütung (●EGV); ●Vergütung |
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MVZ |
Medizinisches Versorgungszentrum |
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NGfP |
Neue Gesellschaft für Psychologie |
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Nervenärzt*innen |
●Fachärzt*innen für Neurologie und Psychiatrie |
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Niederfrequente Therapie |
Methode der TP: ●Niederfrequente Therapie in einer längerfristigen haltgewährenden therapeutischen Beziehung (§ 14a Abs. 3 Nr. 4 ●Psychotherapie-Richtlinie) |
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OPW |
Orientierungspunktwert: siehe ●Punktwert |
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PEPP |
Pauschalisiertes Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik: Ab 2013 können psychiatrische und psychosomatische Kliniken auf freiwilliger Basis mit Tagespauschalen abrechnen, ab 2015 ist das System verpflichtend anzuwenden. Informationen: InEK GmbH – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (PEPP Entgeltsystem 2023) |
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PhD |
Doctor of Philosophy (neulateinisch: philosophiae doctor; auch DPhil). In englischsprachigen Ländern der wissenschaftliche Doktorgrad in fast allen Fächern und der höchste Abschluss des Postgraduiertenstudiums. In diesen Ländern ist der Ph.D.-Abschluss in aller Regel mit der Berechtigung verbunden, an einer Universität zu lehren. |
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PiA |
Psychologische Psychotherapeut*innen in Ausbildung; Achtung: Die Verwendung dieser Bezeichnung durch nichtapprobierte Aus- bzw. Weiterbildungsteilnehmer*innen stellt nach der derzeitigen Rechtslage einen Titelmißbrauch (§ 132 StGB) dar - es hat bereits eine Verurteilung gegeben! (●Psychotherapeut*innen) |
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PKV |
Private Krankenversicherung |
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Planungsbereiche |
Die Planungsbereiche ergeben sich aus der ●Bedarfsplanungsrichtlinie. Für Bayern hat die ●KVB eine Tabelle für Bayern erstellt, aus der die Planungsbereiche in Bezug auf die ●Versorgungsebenen und Arztgruppen hervorgeht. (●Bedarfsplanung ●Bedarfsplanungs-Richtlinie)
Quelle: ●KVB (KVB Forum 3/2013: 8) und vgl. Bedarfsplanungs-Richtlinie 2012: § 7 |
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PP |
Psychologische Psychotherapeut*innen |
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Probatorische Sitzungen |
Zur Abklärung
der Voraussetzungen für die Durchführung einer Psychotherapie übernehmen
die Gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für dafür notwendige
Vorgespräche (= probatorische Sitzungen - es gibt auch Kolleg*innen, die
von Probatorik sprechen) pro aufgesuchter/m Psychotherapeut*in: |
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Psychiater*innen |
●Fachärzt*innen für Psychiatrie |
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Psychoanalytiker*in |
Ärzt*innen und ●PP die eine Ausbildung in ÄP und TP (in seltenen Fällen auch nur eine ÄP) absolviert haben (●Richtlinienverfahren); kein geschützter Titel! Als ●Kinderanalytiker*innen werden zumeist ●AKJP bezeichnet (ebenfalls kein geschützter Titel) |
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Psychoanalytisch begründete Verfahren |
Psychoanalytische begründete Verfahren i. S. der Psychotherapie-Richtlinie sind die ●TP und die ●AP (§§ 14 Abs. 2, 14a, 14b) |
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Psychosomatische Grundversorgung |
Die psychosomatische Grundversorgung ist in § 11 und 21 ff der ●Psychotherapie-Richtlinie geregelt. Es besteht die Möglichkeit zu übenden und suggestiven (Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sowie verbalen Interventionen. im ersten Fall soll nur jeweils ein Verfahren pro Behandlungsfall zur Anwendung kommen, i. d. Regel begrenzt auf 12 Sitzungen. Verbale Interventionen unterliegen keiner Begrenzung, dürfen aber nicht neben einer ●KZT oder ●LZT erbracht werden (●Psychotherapeutisches Gespräch) Definition in § 11 Satz 3 ●Psychotherapie-Richtlinie Die psychosomatische Grundversorgung umfasst seelische Krankenbehandlung durch verbale Interventionen und durch übende und suggestive Interventionen bei akuten seelischen Krisen, auch im Verlauf chronischer Krankheiten und Behinderungen. |
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Psychotherapeutenkammer |
Der allseits und in verschiedenen Zusammenhängen (●BPtK Landespsychotherapeutenkammer) verwendete Begriff ist problematisch: Denn genau handelt es sich um Kammern, deren Mitglieder (Pflichtmitgliedschaft) ●PP und ●KJP, nicht aber Ärzt*innen und damit auch ●ÄP sind. Ärzt*innen sind ihrerseits Pflichtmitglieder der jeweiligen Landesärztekammer |
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Psychotherapeut*in |
"Die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden" (§ 1 Abs. 1 ●PsychThG); (●PiA); niedergelassene vertragsärztliche und -nichtärztliche Psychotherapeut*innen ●(PP, ●KJP) gehören zum ●Versorgungsbereich der ●Allgemeinen Fachärztlichen Versorgung |
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Psychotherapeutische Methode |
Definition des ●WBP: Kriterien einer zur Behandlung einer oder mehrerer Störungen mit Krankheitswert geeigneten Psychotherapiemethode: ● eine Theorie der Entstehung und der Aufrechterhaltung dieser Störung bzw. Störungen und eine Theorie ihrer Behandlung, ● Indikationskriterien einschließlich deren diagnostischer Erfassung, ● die Beschreibung der Vorgehensweise und ● die Beschreibung der angestrebten Behandlungseffekte (vgl. ●Psychotherapiemethode) |
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Psychotherapeutische Technik |
Definition des ●WBP: Eine psychotherapeutische Technik ist eine konkrete Vorgehensweise, mit deren Hilfe die angestrebten Ziele im Rahmen der Anwendung von psychotherapeutischen Methoden und Verfahren erreicht werden sollen, z. B. im Bereich des psychodynamischen Verfahrens: die Übertragungsdeutung zur Bewusstmachung aktualisierter unbewusster Beziehungsmuster, oder in der Verhaltenstherapie: Reizkonfrontation in vivo Definition in § 7 der ●Psychotherapie-Richtlinie: Eine psychotherapeutische Technik ist eine konkrete Vorgehensweise mit deren Hilfe die angestrebten Ziele im Rahmen der Anwendung von Verfahren und Methoden erreicht werden sollen. |
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Psychotherapeutisches Gespräch |
Die Ziffer 23220 "Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)" gehört nicht zur ●Psychosomatischen Grundversorgung und kann sowohl von ●ÄP, wie auch ●PP und ●KJP auch neben einer laufenden Psychotherapie (Kapitel 35.1 und 35.2) abgerechnet werden - begrenzt auf 15 Leistungen pro Quartal/Patient*in mit jeweils 10 Minuten, das entspricht 3 Stunden (a 50 Minuten) im Quartal. Es gibt jedoch einen Pferdefuß: Wird die Grundpauschale (Ziffern 23210, 23211, 23212, 23214) am gleichen Tag abgerechnet (Nebeneinanderberechnung - d.h. im Rahmen einer Konsultation), verlängert sich das Gespräch auf 20 Minuten, da die Grundpauschalen bereits ein 10-minütiges Gespräch beinhalten! Ausgehend von einer 50-minütigen Sitzung könnte zu Beginn des Quartals an einem Tag entweder die Grundpauschale und 4 x 23200 abgerechnet werden. Akzeptiert wird aber offensichtlich auch die Angabe verschiedener Uhrzeiten (im Sinne verschiedener Konsultationen mit unterschiedlichen Leistungsinhalten). Kein Problem ergibt sich, wenn die Grundpauschale an einem anderen Datum abgerechnet wird. |
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Psychotherapeutisches Verfahren |
Definition
des ●WBP: ● eine umfassende Theorie der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten und ihrer Behandlung beziehungsweise verschiedene Theorien der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten und ihrer Behandlung auf der Basis gemeinsamer theoretischer Grundannahmen, und ● eine darauf bezogene psychotherapeutische Behandlungsstrategie für ein breites Spektrum von Anwendungsbereichen oder mehrere darauf bezogene psychotherapeutische Behandlungsmethoden für ein breites Spektrum von Anwendungsbereichen, und ● darauf bezogene Konzepte zur Indikationsstellung, zur individuellen Behandlungsplanung und zur Gestaltung der therapeutischen Beziehung (vgl. ●Psychotherapieverfahren) |
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Psychotherapie |
Unspezifischer, nicht geschützter Begriff für eine unüberschaubare Zahl von (nur in wenigen Fällen wissenschaftlich überprüften) Verfahren zur Behandlung psychischer Erkrankungen Definition in § 4 Abs. 1-3 der ●Psychotherapie-Richtlinie: Übergreifende Merkmale von Psychotherapie (1) Psychotherapie dieser Richtlinie wendet methodisch definierte Interventionen an, die auf als Krankheit diagnostizierte seelische Störungen einen systematisch verändernden Einfluss nehmen und Bewältigungsfähigkeiten des Individuums aufbauen. (2) Diese Interventionen setzen eine bestimmte Ordnung des Vorgehens voraus. Diese ergibt sich aus Erfahrungen und gesicherten Erkenntnissen, deren wissenschaftliche Reflexion zur Ausbildung von Behandlungsverfahren und -methoden, die in einen theoriegebunden Rahmen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingebettet sind, geführt hat. (3) In der psychotherapeutischen Intervention kommt, unabhängig von der Wahl des Therapieverfahrens, der systematischen Berücksichtigung und der kontinuierlichen Gestaltung der Therapeut-Patient-Beziehung eine zentrale Bedeutung zu (vgl. ●Psychotherapie, heilkundliche ●Psychotherapie, wissenschaftliche) |
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Psychotherapiemethode |
§ 6 Abs. 1 ●Psychotherapie-Richtlinie: Definition Psychotherapiemethode Eine zur Behandlung einer oder mehrerer Störungen mit Krankheitswert geeignete Psychotherapiemethode ist gekennzeichnet durch 1. eine Theorie der Entstehung und der Aufrechterhaltung dieser Störung bzw. Störungen und eine Theorie ihrer Behandlung, 2. Indikationskriterien einschließlich deren diagnostischer Erfassung, 3. die Beschreibung der Vorgehensweise und 4. die Beschreibung der angestrebten Behandlungseffekte (vgl. ●Psychotherapeutische Methode) |
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Psychotherapieverfahren |
§ 5 Abs. 1 ●Psychotherapie-Richtlinie: Definition Psychotherapieverfahren Ein zur Krankenbehandlung geeignetes Psychotherapieverfahren ist gekennzeichnet durch 1. eine umfassende Theorie der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten und ihrer Behandlung oder verschiedene Theorien der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten und ihrer Behandlung auf der Basis gemeinsamer theoriegebundener Grundannahmen, 2. eine darauf bezogene psychotherapeutische Behandlungsstrategie für ein breites Spektrum von Anwendungsbereichen oder mehrere darauf bezogene psychotherapeutische Behandlungsmethoden für ein breites Spektrum von Anwendungsbereichen und 3. darauf bezogene Konzepte zur Indikationsstellung, zur individuellen Behandlungsplanung und zur Gestaltung der therapeutischen Beziehung (vgl. ●Psychotherapeutisches Verfahren) |
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Psychotherapie, heilkundliche |
Unspezifischer, nicht geschützter Begriff für Verfahren, die von den zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie berechtigten Berufsgruppen angewandt werden: ●ÄP, ●PP, ●KJP und ●Heilpraktiker*in |
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Psychotherapie, wissenschaftliche |
Psychotherapieverfahren, die vom ●WBP wissenschaftlich anerkannt sind: ●AP, ●TP, ●VT sowie ●Systemische Therapie, ●Gesprächspsychotherapie; letztere sind damit berufsrechtlich anerkannt, jedoch nicht (sozialrechtlich) zur kassenärztlichen Versorgung (Richtlinienverfahren) zugelassen. |
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Psychotherapie-Richtlinie |
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) in der Fassung v. 19.02.2009 (letzte Änderung: 14.04.2011) |
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Psychotherapie- |
Vereinbarungen über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Anlagen 1 ●BMV-Ä und ●BMV-EKV). Gegenstand dieser Vereinbarungen ist die Anwendung von Psychotherapie (●VT, ●TP, ●AP sowie psychotherapeutische Maßnahmen im Rahmen der ●Psychosomatischen Grundversorgung) ● Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) - Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (●BMV-Ä) in der Fassung v. 7.12.1998 zuletzt geändert am 30.10.2007) ● Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) - Anlage zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag (●BMV-EKV) in der Fassung v. 7.12.1998 zuletzt geändert am 30.10.2007) |
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PsychTh-APrV |
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten |
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PsychThG |
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) Anmerkung: Das PsychThG in der alten Fassung (a. F.) galt bis 31.08.2020 für die Ausbildung der Approbationsberufe ●PP und ●KJP. In einer Übergangsfrist bis 1.09.2032 (Härtefälle 1.09.2035) gilt es für diese Ausbildungen weiterhin. Wer alle Student*innen, die nach dem 1.09.2020 zu studieren begonnen haben gelten die Bestimmungen des neuen Psychotherapeutengesetzes. |
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Punktwert |
Berechnungsgröße für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen in Cent. Derzeit (2013) liegt der von ●KBV und den Krankenkassen festgelegte Punktwert bei 3,5363 Cent - regionale Unterschiede sind möglich. Näheres unter: ●Vergütung ●OPW |
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QM |
Qualitätsmanagement |
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Qualitätssicherung |
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QZ |
Qualitätszirkel |
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Robert
Koch-Institut |
Das Robert Koch-Institut (RKI) ist ein Bundesinstitut (Geschäftsbereich des ●BMG). Es ist die zentrale Einrichtung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention sowie der anwendungs- und maßnahmenorientierten biomedizinischen Forschung. Kernaufgaben: Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, (insbesondere Infektionskrankheiten) sowie das die Generierung wissenschaftlicher Erkenntnisse als Basis für gesundheitspolitische Entscheidungen, so im Bereich der epidemiologischen und medizinischen Analyse und Bewertung von Krankheiten mit hoher Gefährlichkeit, hohem Verbreitungsgrad oder hoher öffentlicher oder gesundheitspolitischer Bedeutung. Das RKI hat spezialgesetzlich zugewiesene Vollzugsaufgaben, vor allem im Bereich des Infektionsschutzes, bei der Konzeption, der inhaltlichen Durchführung und Koordinierung der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (GBE) ●BMG |
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RCT (-Standard) |
Randomized Controlled Trial. Die randomisierte kontrollierte Studie ist heute das Standardverfahren ('Goldstandard') bei der wissenschaftlichen Überprüfung von Hypothesen und dem Nachweis von Wirksamkeit. Es gibt ernstzunehmende Bedenken, entsprechende Nachweise bei Psychotherapie nur auf den RCT-Standard zu stützen, ohne zusätzlich naturalistische (Feld-)Studien angemessen zu würdigen (Quelle: bvvp mit Änderungen) |
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Richtlinien-Psychotherapie |
Die in der Psychotherapie-Richtlinie (und Psychotherapievereinbarungen) der ●GKV geregelten Formen von Psychotherapie, die zur Versorgung zugelassen sind (●Richtlinienverfahren ●Psychotherapie-Richtlinie) |
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Richtlinienverfahren |
Psychotherapieverfahren, die im Rahmen der Kassenärztlichen Versorgung nach der Psychotherapie-Richtlinie als Leistung der ●GKV erbracht werden können; derzeit (2013) zugelassen sind die Verfahren: ●AP, ●TP, ●VT (●Richtlinien-Psychotherapie ●Psychotherapie-Richtlinie) |
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RLV |
Das Regelleistungsvolumen beschreibt ein Honorarverteilungsverfahren (vgl. ●HVM), das bei Honorardeckelung für einen garantierten Punktwert für die Leistungsmenge innerhalb der RLV-Grenzen sorgen und Mengenausweitungen einschränken soll. Es wird dabei eine bestimmte reguläre Leistungsmenge (Regelleistung) einer Arztgruppe definiert, die mit einem angemessenen Punktwert vergütet wird. Darüber hinausgehende abgerechnete Leistungen werden dann nur noch mit gestaffeltem Abschlag/Restpunktwerten (meist deutlich unter 1 Cent) vergütet, um solche Ausweitungen unattraktiv zu machen. Auch für Psychotherapeut*innen bestand in früheren Jahren ein RLV, bis Ende 2012 dann ein Minutenbudget (zeitbezogene Kapazitätsgrenze), ab 2013 erfolgt die Vergütung im Rahmen der ●EGV; ●Vergütung |
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SG |
Systemische Gesellschaft |
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SpiBu |
Spitzenverband Bund - auch ●GKV-Spittzenverband. Zentrale Interessenvertretung der Gesetzlichen Krankenversicherung mit Sitz in Berlin. Vor dem Hintergrund des GKV-WSG wurde von den nunmehr 241 gesetzlichen Krankenkassen der Spitzenverband Bund (SpiBu) gegründet. Der neue Dachverband der Krankenkassen nimmt ab Juli 2008 die Aufgaben der Einzelverbände auf Bundesebene wahr; Der SpiBu ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums. Die Verbandsgründung wurde gegen den Willen der Krankenkassen umgesetzt. Vorsitzende des Vorstands: Dr. Doris Pfeiffer (2013) |
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SpiFa |
Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (●bdpm); 2005/2006 als informeller Gesprächskreis verschiedener fachärztlicher Berufsverbände unter dem Namen "Potsdamer Runde" ins Leben gerufen - mit dem Ziel eines Austauschs über die Anliegen der Fachärzt*innen. Für 2015 ist der Zusammenschluß mit der Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände(●GFB) zu einer einheitlichen fachärztlichen Vertretung in Deutschland in einem Dachverband geplant (mit dann über 200.000 Fachärzt*innen der mitgliederstärkste fachärztliche Verband). Der Zusammenschluß wurde am 24.04.15 vollzogen. |
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SPiZ |
Spitzenverband ZNS: Zusammenschluß verschiedener Berufsverbände im Bereich Neurologie/Psychiatrie: Berufsverband Deutscher Nervenärzte (●BVDN), Berufsverband Deutscher Neurologen (●BDN), Berufsverband Deutscher Psychiater (●BVDP) sowie Berufsverband für Kinder- und Jugendlichen-Psychiatrie und -Psychotherapie (BKJPP). |
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Seelische
Krankheit |
Definition in der ●Psychotherapie-Richtlinie: § 2 Seelische Krankheit: (1) In dieser Richtlinie wird seelische Krankheit verstanden als krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen. Es gehört zum Wesen dieser Störungen, dass sie der willentlichen Steuerung durch die Patientin oder den Patienten nicht mehr oder nur zum Teil zugänglich sind. (2) Krankhafte Störungen können durch seelische oder körperliche Faktoren verursacht werden; sie werden in seelischen und körperlichen Symptomen und in krankhaften Verhaltensweisen erkennbar, denen aktuelle Krisen seelischen Geschehens, aber auch pathologische Veränderungen seelischer Strukturen zugrunde liegen können. (3) Seelische Strukturen werden in dieser Richtlinie verstanden als die anlagemäßig disponierenden und lebensgeschichtlich erworbenen Grundlagen seelischen Geschehens, das direkt beobachtbar oder indirekt erschließbar ist. (4) Auch Beziehungsstörungen können Ausdruck von Krankheit sein; sie sind für sich allein nicht schon Krankheit im Sinne dieser Richtlinie, sondern können nur dann als seelische Krankheit gelten, wenn ihre ursächliche Verknüpfung mit einer krankhaften Veränderung des seelischen oder körperlichen Zustandes eines Menschen nachgewiesen wurde. |
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Selektivvertrag |
Vertrag zwischen Leitungserbringern und Krankenkassen (i. d. R. ohne Beteiligung der KVen), der neben dem üblichen Vertragsbehandlung im Rahmen des ●Sicherstellungsauftrags der ●KVen) geschlossen wird. Es gibt ergänzende Selektivverträge (●Add-on-Vertrag) oder ersetzende Selektivverträge (Rechtsgrundlage: § 73 ff SGB V); Quelle: bvvp mit Änderungen/Ergänzungen |
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SGB V |
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung |
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Sicherstellungsauftrag |
Die KVen (analog ●KZVen) sind verpflichtet, die (ambulante) ärztlich-psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Dazu zählt ein den Bedarf deckendes Versorgungsangebot sowie die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Weiter beinhaltet er die Gewährleistung dafür, daß die Versorgung mit den gesetzlichen Vorgaben im ●SGB V übereinstimmt (vgl. § 72 ff SGB V) |
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Spezialisierte Fachärztliche Versorgung |
Einer von 4 Versorgungsbereichen der Bedarfsplanung. Räumliche Zuordnung/●Einzugsbereich: Raumordnungsregionen (18 in Bayern). Arztgruppen: Anästhesist*innen, Fachinternist*innen, Kinder- und Jugendpsychiater*innen, Radiolog*innen (siehe auch ●Versorgung) |
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STÄKO (2) |
● Die Ständige Konferenz ärztlicher psychotherapeutischer Verbände ist eine Arbeitsgemeinschaft aller relevanten Verbände ärztlicher Psychotherapeuten ● Zusammenschluss aller Institute in der Bundesrepublik Deutschland, die zum Analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausbilden (gegründet 1973); ihre Richtlinien beschreiben die Ausbildung zum AKJP als wissenschaftlich fundiertes Heilverfahren, das bereits seit 1971 Teil der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung ist |
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Systemische Therapie |
Vom ●WBP 2008 als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren anerkannt und zur vertieften Ausbildung nach dem PsychThG empfohlen. Kein im Bereich der kassenärztlichen Versorgung (●GKV) zugelassenes ●Richtlinienverfahren |
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Telematik |
Thematisch zusammengehörende Begriffe: eGK: elektronische Gesundheitskarte (Versichertenkarte) ePA: elektronische Patientenakte gematik: Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH
gSMC-K:
Gerätespezifische Security Module Smartcard, Typ Konnektor
gSMC-KT:
Gerätespezifische Secure Module Card vom Typ Kartenterminal
HBA:
Heilberufsausweis
HSM-B:
Hardware Security Module – Typ
B
MobKT:
Mobiles Kartenterminal
KT:
Kartenterminal QES: Qualifizierte elektronische Signatur
SMC-B:
Secure Module Card Typ B. TI: Telematikinfrastruktur Quelle: Deutsches Ärzteblatt (2017), Jg. 114 Heft 27–28 (10. Juli 2017): A 1404 |
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Tiefenpsycholog*innen |
Eine bislang wenig - mit Inkrafttreten des PsychThG - mehr gebräuchliche Bezeichnung für Psychotherapeut*innen, die über eine Ausbildung in ●TP verfügen. Früher konnte die Ausbildung in ●TP nur in Verbindung mit der ●AP erworben werden - sogenannte verklammerte Ausbildung zur/m ●Psychoanalytiker*in |
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TP (auch TfP) |
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: ●Richtlinienverfahren; nicht zu verwechseln mit: TFP (Transferred focussed Psychotherapy); vgl. ●Tiefenpsycholog*innen Besondere Methoden der TP als Richtlinienverfahren: ●Kurztherapie (nicht Kurzzeittherapie: ●KZT): § 14a Abs. 3 Nr.1 ●Psychotherapie-Richtlinie ●Fokaltherapie: § 14a Abs. 3 Nr. 2 ●Dynamische Psychotherapie (Dührssen): § 14a Abs. 3 Nr. 3 ●Niederfrequente Therapie in einer längerfristigen haltgewährenden therapeutischen Beziehung: § 14a Abs. 3 Nr. 4 ●Katathymes Bilderleben (Leuner) Definition in der ●Psychotherapie-Richtlinier (§ 14a Abs. 1 und 2): (1) Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie umfasst ätiologisch orientierte Therapieformen, mit welchen die unbewusste Psychodynamik aktuell wirksamer neurotischer Konflikte und struktureller Störungen unter Beachtung von Übertragung, Gegenübertragung und Widerstand behandelt werden. (2) Eine Konzentration des therapeutischen Prozesses wird durch Begrenzung des Behandlungszieles, durch ein vorwiegend konfliktzentriertes Vorgehen und durch Einschränkung regressiver Prozesse angestrebt. Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gelangt auch in jenen Fällen zur Anwendung, in denen eine längerfristige therapeutische Beziehung erforderlich ist. |
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VAKJP |
Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland |
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VDK |
Die VKD ist eine neue berufpolitische Gruppierung, die im Juli 2012 als Forum im deutschen Ärztenachrichtendienst ihre Gründung erfahren hat. Das Ziel der VKD ist, das deutsche Gesundheitssystem grundlegend zu verändern, um der Arzt-Patientenbeziehung wieder zur von gegenseitigem Vertrauen geprägten Normalität zu verhelfen. |
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VIVT |
Verband für Integrative Verhaltenstherapie. Verhaltenstherapeutischer Fachverband in den neuen Bundesländern |
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VPK |
Vereinigung Psychotherapeutisch Tätiger Kassenärzte |
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VPP |
Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP (●BDP ●AGHPT) |
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Vergütung |
Die Vergütung für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen ergibt sich aus der Multiplikation der für eine Leistung angesetzten EBP-Punkte mit dem jeweils gültigen Punktwert. Ab 2013 (für voraussichtlich zunächst 4 Jahre) werden psychotherapeutische Leistungen ohne Mengenbegrenzung (Leistungen des ●EBM-Kapitel 35.2 = genehmigungspflichtige Psychotherapie einschließlich probatorischer Sitzungen 35150) außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung direkt von den den Kassen vergütet. Bei 35.2-Leistungen wird der feste ●Punktwert allen, bei probatorischen Sitzungen nur den in § 87 b Abs. 2 Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen (●PP, ●KJP, der Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzt*innen für Nervenheilkunde, der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte) gezahlt |
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Verhältniszahlen |
Die ●Bedarfsplanungs-Richtlinie gibt das Verhältnis zwischen Ärztin/Arzt und Einwohner*in bezogen auf bestimmte Arztgruppen der Versorgungsebenen vor.
Quelle: ●Bedarfsplanungs-Richtlinie 2012: § 12 Abs. 4 Anmerkung: Diese Zahlen sind nach wie vor statistischer Art - haben also mit der tatsächlichen Versorgung nur bedingt etwas zu tun. Daher finden Sie hier auch einen Vergleich der zuvor gültigen Verhältniszahlen: Verhältniszahlen – vor und nach in Krafttreten der Bedarfs-Richtlinie des G-BA 2012 (Word-Dokument des Autors). An der absurden Planungsgrundlage (für die Ermittlung wurden vor 2013 die Zahlen der im Jahr 1999 zugelassenen Psychotherapeut*innen verwendet!) hat sich bis heute nichts geändert - auch in der Bedarfsplanungsrichtlinie 2012 - Anlage 5 Ermittlung der Verhältniszahlen: § 7 werden die Zahlen von 1999 zugrunde gelegt. Daß sich die Verhältniszahlen sich dennoch (dramatisch) geändert haben, liegt an der Veränderung anderer Faktoren (z. B. geänderte Raumgliederung). |
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Verhaltenstherapeut*in |
Ärzt*innen, ●PP oder ●KJP, die eine Verhaltenstherapie (●Richtlinienverfahren) absolviert haben |
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Versorgung, Versorgungsebenen, (Versorgungsbereiche) |
Siehe unter: ●Hausärztliche Versorgung Fachärztliche Versorgung: ●Allgemeine fachärztliche Versorgung ●Spezialisierte fachärztliche Versorgung ●Gesonderte fachärztliche Versorgung ●Allgemeine Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) |
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Versorgungsebenen |
Siehe unter ●Versorgung |
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Vertragspsychotherapeut*innen |
●ÄP, ●PP oder KJP, die über eine von der GKV anerkannte Psychotherapieausbildung (●Richtlinienverfahren) verfügen und von der jeweiligen ●KV (bzw. ●Zulassungsausschuß (Quelle: bvvp mit erheblichen Veränderungen) |
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VT |
Verhaltenstherapie: ●Richtlinienverfahren ●TP ●AP Definition nach der ●Psychotherapie-Richtlinie (§15 Abs. 1-3): (1) Die Verhaltenstherapie als Krankenbehandlung umfasst Therapieverfahren, die vorwiegend auf der Basis der Lern- und Sozialpsychologie entwickelt worden sind. Unter den Begriff „Verhalten" fallen dabei beobachtbare Verhaltensweisen sowie kognitive, emotionale, motivationale und physiologische Vorgänge. Verhaltenstherapie im Sinne dieser Richtlinie erfordert die Analyse der ursächlichen und aufrechterhaltenden Bedingungen des Krankheitsgeschehens (Verhaltensanalyse). Sie entwickelt ein entsprechendes Störungsmodell und eine übergeordnete Behandlungsstrategie, aus der heraus die Anwendung spezifischer Interventionen zur Erreichung definierter Therapieziele erfolgt. (2) Aus dem jeweiligen Störungsmodell können sich folgende Schwerpunkte der therapeutischen Interventionen ergeben: 1. Stimulus-bezogene Methoden (z. B. systematische Desensibilisierung), 2. Response-bezogene Methoden (z. B. operante Konditionierung, Verhaltensübung), 3. Methoden des Modelllernens, 4. Methoden der kognitiven Umstrukturierung (z. B. Problemlösungsverfahren, Immunisierung gegen Stressbelastung), 5. Selbststeuerungsmethoden (z. B. psychologische und psychophysiologische Selbstkontrolltechniken). (3) Die Komplexität der Lebensgeschichte und der individuellen Situation der oder des Kranken erfordert eine Integration mehrerer dieser Interventionen in die übergeordnete Behandlungsstrategie. |
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Wartezeit |
In der Fachöffentlichkeit (also unter Psychotherapeut*innen) kursiert nach wie vor die Auffassung, nach einer abgeschlossenen Therapie müsse grundsätzlich eine Wartezeit von zwei Jahren vor einer erneuten Antragstellung (Psychotherapie ) eingehalten werden. Dies ist eindeutig falsch. Zwar muß die/der Therapeut*in auf einem Formblatt (PTV2: Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten bzw. zum Bericht an den Gutachter) ankreuzen, ob "innerhalb der letzten 2 Jahre (...) bereits eine Psychotherapie durchgeführt" wurde. Das spielt jedoch nur insoweit eine Rolle, als nach der vorhergehenden Therapie jetzt eine Kurzzeittherapie durchgeführt werden soll: Für den Fall, daß dies innerhalb der Zweijahresfrist geschieht, ist in jedem Fall ein Bericht an die/den Gutachter*in zu schreiben. Hintergrund: Erfahrene Psychotherapeut*innen sind bei Kurzzeittherapien von der ●Gutachterpflicht befreit, sie müssen also in diesem Fall keinen Bericht schreiben (die Begutachtung entfällt); verhindert werden soll mit der Regelung, daß Kurzzeittherapien (ohne Einschaltung der Gutachter*innen) aneinandergereiht werden (vgl. ●Psychotherapie-Vereinbarungen § 11 Abs. 4, Satz 7) |
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WBP |
●Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie |
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Wirksamkeit |
Therapeutische Wirksamkeit bzw. Wirkpotential unter Studien- bzw. Idealbedingungen ●Effektivität ●Effizienz ●Evidenz |
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Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie |
Der ●WBP wird von der Bundespsychotherapeutenkammer (●BPtK) und der Vertretung der ärztlichen Psychotherapeut*innen in der Bundesärztekammer (●BÄK) gebildet. Er besteht aus 12 Mitgliedern: Sechs von der BÄK (Bereiche Psychiatrie & Psychotherapie, Psychosomatische Medizin & Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) und sechs von der BPtK berufene Mitglieder (●PP und ●KJP); Rechtsgrundlage des ●WBP: § 8 PsychThG |
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ZI |
Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. Das ZI der KBV unterstützt die ●KBV bei der Erfüllung ihres Auftrages eine qualitativ gute ärztlich-psychotherapeutische Versorgungssituation in ganz Deutschland zu gewährleisten. Dies geschieht in Form von wissenschaftlichen Analysen, Studien, Software und weiteren Services. Durch praxisbezogene Forschung wird dafür gesorgt, daß Daten über die aktuelle und zukünftige ambulante Versorgungssituation vorliegen, beispielsweise zu den Fragen: ● Wie wirkt sich der demografische Wandel auf die Anzahl und regionale Lage der Arztpraxen aus? ● Welche Erkrankungen werden wie häufig diagnostiziert? ● Welche Arzneimittel werden in welchem Umfang verordnet? ● Wie lässt sich die Versorgung möglichst wirtschaftlich gestalten? |
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Zeitbezogene Kapazitätsgrenze (Minutenbudget) |
Bis Ende 2012 galt zur Leistungsbegrenzung – statt des früheren ●RLV – eine zeitbezogene Kapazitätsgrenze der Psychotherapeut*innen im Quartal jeweils erbrachten (psychotherapeutischen) Leistungen. Ab 2013 gilt eine neue Regelung: ●Vergütung |
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Zulassungsausschüsse |
Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzt*innen und der Krankenkassen in gleicher Zahl und sind - ungeachtet der Tatsache, daß ihre Geschäfte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt werden - an Weisungen nicht gebunden. Sie entscheiden über alle Fragen der Zulassung. Die Beschlüsse des ●Landesausschusses (z. B. Zahl der Freien Sitze) sind bindend für die Zulassungsschüsse (§ 96 SGB V) |
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Zusatztitel Psychoanalyse |
Ärztlicher Zusatztitel (hier: Psychoanalyse), der von Fachärzt*innen nach entsprechender Zusatzweiterbildung (gemäß der Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsordnung und -richtlinie der zuständigen Landesärztekammer) geführt werden darf |
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Zusatztitel Psychotherapie |
Ärztlicher Zusatztitel (hier: Psychotherapie), der von Fachärzt*innen nach entsprechender Zusatzweiterbildung (gemäß der Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsordnung und -richtlinie der zuständigen Landesärztekammer) geführt werden darf; die Weiterbildung erfolgt entweder in der Grundorientierung Psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie |
Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä)
vom 1. Juli 2023
§ 1a Begriffsbestimmungen (Glossar)
Für die Anwendung des Vertrages gelten ergänzend zu Definitionen in den einzelnen Vorschriften die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:
1. Die nachstehenden Bezeichnungen „Vertragsarzt / Vertragspsychotherapeut, Arzt oder Psychotherapeut" werden einheitlich und neutral für Vertragsärzte und Vertragsärztinnen, Vertragspsychotherapeuten und Vertragspsychotherapeutinnen, Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen verwendet.
2. Arzt: Im jeweiligen Regelungszusammenhang entweder Vertragsarzt, ermächtigter Arzt, angestellter Arzt oder Assistent.
3. Psychotherapeut: Psychotherapeut entspricht der Definition in § 28 Abs. 3 SGB V; danach sind „Psychotherapeuten" Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Im jeweiligen Sachzusammenhang kann der Begriff „Psychotherapeut" Vertragspsychotherapeut, angestellter Psychotherapeut, ermächtigter Psychotherapeut bedeuten.
4. Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut: Arzt oder Psychotherapeut im vollen Zulassungsstatus oder mit Teilzulassung (s. 4a).
4a. Teilzulassung: In § 19a Ärzte-ZV geregelter hälftiger oder drei Viertel Versorgungsauftrag.
5. Ermächtigter Arzt oder Psychotherapeut: Arzt oder Psychotherapeut im Ermächtigungsstatus gemäß § 116 SGB V (Krankenhausarzt) oder gemäß § 119b Absatz 1 Satz 4 SGB V (Heimarzt) oder § 31, § 31a Ärzte-ZV (ermächtigter Arzt) oder § 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV (zur weiteren Tätigkeit ermächtigter Arzt).
6. Medizinisches Versorgungszentrum: Eine nach § 95 Abs. 1 SGB V zugelassene ärztlich geleitete Einrichtung sowie im Sinne der Bezeichnung eine Einrichtung nach § 402 Abs. 2 SGB V.
7. Ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung: Eine ärztlich geleitete Einrichtung im Ermächtigungsstatus gemäß §§ 117 ff. SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV.
7a. Ermächtigte Pflegeeinrichtung: Stationäre Pflegeeinrichtung nach § 119b Absatz 1 Satz 3 SGB V.
8. Angestellter Arzt/angestellter Psychotherapeut: Arzt mit genehmigter Beschäftigung in einer Arztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 Abs. 9 SGB V bzw. § 95 Abs. 1 SGB V; dasselbe gilt für Psychotherapeuten.
9. Assistenten: Weiterbildungs- oder Sicherstellungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV; dasselbe gilt für Psychotherapeuten; sie können auch als Ausbildungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 8 Abs. 3 PsychThG beschäftigt sein.
10. Belegarzt: Vertragsarzt mit Versorgungsstatus am Krankenhaus gemäß § 121 Abs. 2 SGB V.
11. Tätigkeitsformen: Tätigkeitsformen in der vertragsärztlichen Versorgung sind Kooperationsformen in Form von Berufsausübungsgemeinschaften, Teilberufsausübungsgemeinschaften, Leistungserbringergemeinschaften, auch in KV-bereichsübergreifender Form (Definitionen s. Nrn. 12 bis 15).
12. Berufsausübungsgemeinschaft: Rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten oder/und Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren oder Medizinischen Versorgungszentren untereinander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit.
12a. Berufsausübungsgemeinschaften sind nicht Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften oder Laborgemeinschaften und andere Organisationsgemeinschaften.
13. Teilberufsausübungsgemeinschaft: Teilberufsausübungsgemeinschaften sind im Rahmen von § 33 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 15a Abs. 5 erlaubte auf einzelne Leistungen bezogene Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften bei Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren in Entsprechung zu der vorstehenden Nr. 12.
14. Leistungserbringergemeinschaft: Eine bundesmantelvertraglich bestimmte Form der Zusammenarbeit von Vertragsärzten, insbesondere im Bereich der medizinisch-technischen Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä als Sonderfall der Leistungszuordnung im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung.
14a. Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts 32.2 EBM regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung zu erbringen.
15. KV-bereichsübergreifende Tätigkeit: Eine KV-bereichsübergreifende Berufsausübung liegt vor, wenn der Arzt
1. gleichzeitig als Vertragsarzt mit zwei Teilzulassungen nach § 19a Ärzte-ZV oder als Vertragsarzt und gemäß § 24 Ärzte-ZV ermächtigter Arzt an einem weiteren Tätigkeitsort (Zweigpraxis) in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist; dasselbe gilt für ein Medizinisches Versorgungszentrum, wenn es in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt;
2. als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, deren Vertragsarztsitze (Orte der Zulassung) in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen gelegen sind (§ 33 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV);
3. als Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz und als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Teilberufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV) an einem weiteren Tätigkeitsort im Bereich einer weiteren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist;
4. als zugelassener Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einer Arztpraxis und/oder einem Medizinischen Versorgungszentrum im Bereich einer weiteren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist;
5. als angestellter Arzt in einer Arztpraxis und/oder eines Medizinischen Versorgungszentrums in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist.
Die vorstehenden Definitionen gelten auch für Vertragspsychotherapeuten und angestellte Psychotherapeuten. Ebenso können Medizinische Versorgungszentren in KV-bereichs-übergreifenden Tätigkeitsformen zusammenwirken.
16. Vertragsarztsitz: Ort der Zulassung für den Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten oder das Medizinische Versorgungszentrum.
17. Tätigkeitsort: Ort der ärztlichen oder psychotherapeutischen Berufsausübung oder Versorgung durch ein Medizinisches Versorgungszentrum, der als Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte zulässigerweise ausgewiesen ist.
18. Arztpraxis: Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten an seiner Betriebsstätte, der auch die Nebenbetriebsstätten der Arztpraxis einschließt. Arztpraxis in diesem Sinne ist auch die Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum.
19. Zweigpraxis: Genehmigter weiterer Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder die Nebenbetriebsstätte eines Medizinischen Versorgungszentrums (vgl. Nr. 22).
20. Ausgelagerte Praxisstätte: Ein zulässiger nicht genehmigungsbedürftiger, aber anzeigepflichtiger Tätigkeitsort des Vertragsarztes, Vertragspsychotherapeuten oder eines Medizinischen Versorgungszentrums in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (vgl. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV); ausgelagerte Praxisstätte in diesem Sinne ist auch ein Operationszentrum, in welchem ambulante Operationen bei Versicherten ausgeführt werden, welche den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch genommen haben.
21. Betriebsstätte: Betriebsstätte des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten oder des Medizinischen Versorgungszentrums ist der Vertragsarztsitz. Betriebsstätte des Belegarztes ist auch das Krankenhaus. Betriebsstätte des ermächtigten Arztes ist nach Nr. 5 der Ort der Berufsausübung im Rahmen der Ermächtigung. Betriebsstätte des angestellten Arztes ist der Ort seiner Beschäftigung. Betriebsstätte einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die örtlich übereinstimmenden Vertragsarztsitze der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft, bei örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft ist Betriebsstätte der gewählte Hauptsitz im Sinne von § 15a Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 33 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV.
22. Nebenbetriebsstätte: Nebenbetriebsstätten sind in Bezug auf Betriebsstätten zulässige weitere Tätigkeitsorte, an denen der Vertragsarzt, der Vertragspsychotherapeut, der angestellte Arzt und die Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum neben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
23. Versorgungsauftrag: Der inhaltliche und zeitliche sowie fachliche Umfang der Versorgungspflichten von Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren.
24. Persönliche Leistungserbringung: Die durch gesetzliche und vertragliche Bestimmungen näher geregelte Verpflichtung des Vertragsarztes bzw. angestellten Arztes zur unmittelbaren Erbringung der vorgesehenen medizinischen Leis-tungen, auch im Rahmen zulässiger Delegationen.
25. Persönliche Leitung der Arztpraxis: Voraussetzungen, nach denen bei in der Arztpraxis beschäftigten angestellten Ärzten im Hinblick auf deren Zahl, Tätig-keitsumfang und Tätigkeitsinhalt sichergestellt ist, dass der Praxisinhaber den Versorgungsauftrag im notwendigen Umfang auch persönlich erfüllt und dafür die Verantwortung übernehmen kann.
26. Präsenzpflicht: Der zeitliche Umfang des Zur-Verfügung-Stehens des Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten bzw. der Ärzte / Psychotherapeuten des Medizinischen Versorgungszentrums am Vertragsarztsitz und gegebenenfalls Nebenbetriebsstätten, in Form von angekündigten Sprechstunden.
27. Kennzeichnungen: Verfahren oder Formen (nach Nrn. 28 bis 33), mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden nach Maßgabe der näheren vertraglichen Bestimmungen die ärztlich erbrachten und/oder verordneten Leistungen sowie den Ort der Leistungserbringung kennzeichnen.
28. Behandlungsfall: Die gesamte von derselben Arztpraxis (Nr. 18) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall; Behandlungsfälle beziehen sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen im Abrechnungswesen.
29. Betriebsstättenfall: Die gesamten innerhalb desselben Kalendervierteljahres in derselben Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte bei demselben Versicherten zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungsleistungen gelten jeweils als Betriebsstättenfall. Ein Betriebsstättenfall liegt auch vor, wenn die ärztlichen Leistungen bei demselben Versicherten von einem angestellten Arzt des Vertragsarztes oder einem angestellten Arzt des Medizinischen Versorgungszentrums in einer Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erbracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Träger der Betriebsstätte abgerechnet werden. Werden von demselben Arzt bei demselben Versicherten ärztliche Leistungen an unterschiedlichen Betriebsstätten erbracht, in welchen der Arzt in einem jeweils unterschiedlichen vertragsarzt-rechtlichen Status tätig ist (Vertragsarzt, angestellter Arzt, Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum, ermächtigter Arzt, Arzt in genehmigter Berufsausübungsgemeinschaft), liegt jeweils ein gesonderter Betriebsstättenfall (insoweit auch ein gesonderter Behandlungsfall nach Nr. 28) vor. Ein jeweils gesonderter Betriebsstättenfall liegt auch vor, wenn ein Vertragsarzt an zwei Orten gemäß § 19a Ärzte-ZV zugelassen ist.
30. Arztfall: Alle Leistungen bei einem Versicherten, welche durch denselben Arzt unabhängig vom vertragsarztrechtlichen Status in der vertragsärztlichen Versorgung in demselben Kalendervierteljahr und unabhängig von der Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte zu Lasten derselben Krankenkasse erbracht werden.
30a. Leistungsfall: Ein Leistungsfall liegt vor, sofern im Behandlungsfall oder im Arztfall mindestens eine Leistung eines definierten Leistungskataloges abgerechnet worden ist.
30b. Arztgruppenfall: Der Arztgruppenfall stellt einen Behandlungsfall dar, bei dem an die Stelle der Arztpraxis die Arztgruppe einer Arztpraxis tritt. Damit gilt die gesamte von derselben Arztgruppe einer Arztpraxis innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung als Arztgruppenfall. Zu einer Arztgruppe gehören diejenigen Ärzte, denen im EBM ein Kapitel bzw. in Kapitel 13 ein Unterabschnitt zugeordnet ist.
31. Arztnummer: Eine nach § 37a BMV-Ä vorgeschriebene Kennzeichnung der Vertragsärzte und sonstiger Ärzte und entsprechend Psychotherapeuten. Die Arztnummer ist unabhängig vom Status oder der Betriebsstätte gültig.
32. Betriebsstättennummer: Eine nach § 37a BMV-Ä vorgeschriebene Kennzeichnung von Betriebsstätten- und Nebenbetriebsstätten. Die Betriebsstättennummer ermöglicht die Zuordnung ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung.
33. Arztpraxisübergreifende Behandlung: Arztfall in zwei oder mehreren Arztpraxen. Die Bestimmung eines arztpraxisübergreifenden Behandlungsfalls dient als Grundlage für besondere einzelne Abrechnungsregelungen im EBM.
Anmerkung: Hervorhebung (Fettdruck) vom Autor/Administrator.
Praxis für Psychoanalyse und Psychotherapie - Dr. Jürgen Thorwart |
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