Allgemeine Informationen zur Psychotherapie

Achtung:

Nicht für alle interessierten Personen bzw. Patient*innen sind die umfangreichen Informationen meiner Seiten hilfreich. Sie können in bestimmten Situationen sogar verwirrend sein. In diesen Fällen empfehle ich Ihnen die Seite www.gesundheitsinformation.de (Psyche und Gemüt). Sie wird vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) herausgegeben und informiert einfach, verständlich und dennoch unabhängig und differenziert über Psychotherapie. So werden folgende Fragen beantwortet.

Weitere Informationen: Wege zur Psychotherapie (über www.gesundheitsinformation.de)


Nachfolgend erhalten Sie allgemeine Informationen über psychotherapeutische Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (Primär- und Ersatzkassen). Die in meiner Praxis angebotenen Therapieverfahren finden Sie unter Leistungen. Bei den Privatkassen gelten jeweils die in den Versicherungsbedingungen bzw. -verträgen festgelegten Bedingungen. Teilweise werden psychotherapeutische Leistungen ausgeschlossen, eingeschränkt (Stunden- oder Kostenbegrenzung, bzw. Selbstbeteiligung) oder auch analog der Psychotherapie-Richtlinie der gesetzlichen Krankenkassen erbracht. In seltenen Fällen kann die Psychotherapie nur von ärztlichen Psychotherapeut*innen erbracht werden. Diese diskriminierende (und weder logische noch sachgerechte Haltung) wurde leider vom Bundesgerichtshof bestätigt (siehe Pressemitteilung des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen BDP v. 24.02.2006 über: www.verbaende.com).

Psychotherapie: Definition (Psychotherapeutengesetz-PsychThG  - alte Fassung bis 31.08.2020)

(…) Psychotherapie (…) ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist (…). Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben (§ 1 Abs. 3 PsychThG a. F.).

Psychotherapie: Definition (Psychotherapeutengesetz-PsychThG- neue Fassung ab 1.09.2020)

Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(...)

Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung (§ 1 Abs. 2 und 3 PsychThG).

Exkurs: Der Psychotherapiemarkt

Der Therapiemarkt ist unüberschaubar geworden. Neben einer Vielzahl von Psychotherapeut*innen mit fachlicher Qualifikation tummeln sich viele 'Therapeut*innen', die weder über eine fundierte fachliche Qualifikation verfügen, noch über entsprechende persönliche Voraussetzungen mitbringen. Psychotherapie als heilkundliches Verfahren zur Behandlung psychischer Störungen oder Erkrankungen dürfen in der Bundesrepublik Deutschland Personen anwenden, die über eine Approbation als

oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) zur

verfügen. Bei den Psychotherapeut*innen (Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen) setzt die Approbation eine Ausbildung in einem psychotherapeutischen Richtlinienverfahren bereits voraus. Bei der Inanspruchnahme von Heilpraktiker*innen ist besondere Vorsicht geboten: Die Zulassung erhalten alle Personen, welche die Prüfung am zuständigen Gesundheitsamt ablegen (eine geregelte Ausbildung existiert nicht! Psycholog*innen erhalten die Erlaubnis in der Regel ohne Prüfung auf Antrag). Der Nachweis einer psychotherapeutischen Ausbildung ist nicht notwendig, um heilkundliche Psychotherapie zu betreiben! Es existiert keine verbindliche Berufsordnung und Heilpraktiker*innen unterliegen nicht der strafrechtlichen Schweigepflicht (das heißt allerdings nicht, daß sie keine Schweigepflicht hätten; Rechtsgrundlage ist dann jedoch das BGB und hier der Behandlungsvertrag §§ 630a-h BGB). Und schließlich sind die Kosten für die Behandlung von den Patient*innen privat aufzubringen (eine Kostenübernahme ist bei bestimmten Privatkassen allerdings möglich). Personen, die über eine Erlaubnis zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie verfügen, sind nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung Psychotherapeut*in zu führen! - dieser Titel ist gesetzlich geschützt und den oben genannten Berufsgruppen vorbehalten. Zulässig ist hingegen die Bezeichnung "Heilpraktiker*in für Psychotherapie". Zwar dürfen dem Titel 'Psychotherapeut*in' zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nicht verwendet werden, bereits die zulässigen (jedoch nicht offiziellen) Titel der Heilpraktiker*innen sind diesem jedoch überaus ähnlich und können von der Bevölkerung nicht unterschieden werden. Fraglich ist deshalb auch, ob die Abkürzung "HPG", die so offiziell gar nicht existiert, zulässig ist; von einem Justitiar einer Landespsychotherapeutenkammer wurde ich darauf hingewiesen, daß die Verwendung der Titel "Psychotherapeut*in (HPG)" und auch "Psychotherapie (HPG)" dort verfolgt würde. Das Chaos hat der Gesetzgeber verursacht (vgl. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts  1 BvR 1006/99 und 1 BvR 1056/99).

* Seit 1.09.2020 (mit Einführung des reformierten Psychotherapeutengesetzes) wurde ein neuer Heilberuf  "Psychotherapeut*in" eingeführt. Nach dem ebenfalls neu eingeführten Studiengang Psychotherapie(wissenschaften) mit Master-Abschluß  kann mit einer entsprechenden staatlichen Prüfung die Approbation zur/zum Psychotherapeutin/en erworben werden. Im Anschluß kann dann (analog dem ärztlichen Weiterbildungssystem) eine Weiterbildung zum Fachpsychotherapeut*in erfolgen. Die entsprechende Gebietsweiterbildung dauert mindestens 5 Jahre (davon mindestens 2 Jahre stationär/verfahrensübergreifend und zwei Jahre ambulant/verfahrensbezogen) und berechtigt nach der Prüfung das jeweilige Verfahren (oder auch mehrere Verfahren) in der vertragsärztlichen Versorgung (GKV) zu erbringen. Da eine ausreichende Finanzierung von Gesundheitsminister Karl Lauterbach abgelehnt wurde und wird ist noch völlig unsicher, ob die approbierten Absolvent*innen der Studiengänge Psychotherapie(wissenschaften), die ab 2023 die Universitäten verlassen, in die Weiterbildung starten können.

Hinweis: Bei Verträgen über Heilangebote, die offensichtlich unmögliche oder auch absurde Leistungen versprechen (z. B. Bachblüten-Therapie, Familienaufstellungen, Wasseraktivierung, Engelheilung, Iris-Diagnostik, Auspendeln), handelt es sich nach Ansicht des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Maximilian Becker (Uni Siegen) um absurde Verträge. "Ist eine vereinbarte Leistung naturwissenschaftlich unmöglich, fallen sowohl der Anspruch auf die Leistung als auch der auf die Zahlung weg. Ich muss also nicht zahlen und kann mein Geld sogar zurückverlangen." (Prof. Dr. Maximilian Becker im Interview. Süddeutsche Zeitung v. 2.08.2013: 12). Literatur: Becker, Maximilian (2013): Absurde Verträge. Tübingen: Mohr Siebeck, 74,95)

Auch andere Bezeichnungen führen zu Verwirrungen in der Bevölkerung.

Erbringer psychotherapeutischer Leistungen sind typischerweise folgende Facharztgruppen:

Eine fundierte Suchanfrage nach ärztlichen, psychologischen und Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeut*innen können Sie bei den dafür qualifizierten Institutionen durchführen:

Allgemeine Informationen über psychotherapeutische Leistungen der Krankenkassen

Psychotherapeutische Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen  im Rahmen der Psychotherapierichtlinie gewährt. Nach diesen Richtlinien kann seelische Krankheit in seelischen oder körperlichen Symptomen oder in krankhaften Verhaltensweisen erkennbar und mittels verschiedener psychotherapeutischer Verfahren behandelt werden.

Zugelassene Berufsgruppen:

Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt (§ 28 Abs. 3 SGB V).

HeilpraktikerInnen können also eine Psychotherapie - auch im Erstattungsverfahren - nicht mit den Kassen abrechnen.

Hinweis: Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat eine Broschüre aufgelegt (Stand 2/2023), die ausführlich über die psychotherapeutische Versorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung in Bayern informiert. Neben aktuellen Informationen zu psychischen Erkrankungen und ihren Folgen, psychotherapeutischen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt die Broschüre Auskunft zur psychotherapeutischen Versorgungssituation in Bayern. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns - Wegweiser zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen (Stand: 2/2023).

Privatversicherte können psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen ihrer jeweiligen Krankenkasse bzw. ihres Versicherungsvertrages in Anspruch nehmen.  Da erhebliche Unterschiede bei den Leistungserbringung bestehen (keine Kostenübernahme bis zu Leistungen analog der Psychotherapierichtlinie der gesetzlichen Krankenkassen) sollten Sie sich unbedingt vorher über die für Sie geltenden Regelungen erkundigen.

Beihilfeversicherte: Die Inanspruchnahme ist in den jeweiligen Beihilfevorschriften (Bund/Länder) geregelt und entspricht weitgehend (mit einigen Einschränkungen) den Regelungen der Psychotherapierichtlinie der Gesetzlichen Krankenkassen. Übersicht: Beihilfevorschriften Bund/Länder.

Neue Verordnungsbefugnisse für Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen:

Wie Vertragsärzt*innen können ab 1.06.2017 nun auch Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen bei Vorliegen der entsprechenden Indikation bestimmte Leistungen verordnen:

Psychotherapeut*innen sollten sich vor einer etwaigen Verordnung über die genauen Voraussetzungen informieren! Informationen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) unter www.g-ba.de.

Eine Krankschreibung (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit) ist weiterhin ausschließlich Ärzt*innen vorbehalten.

Leistungserbringer:

Psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Richtlinien können von ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen erbracht werden, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind und zur Abrechnung dieser Leistung berechtigt sind. Bei der PKV gibt es bei einigen wenigen Kassen, die die Kosten einer Psychotherapie nur dann übernehmen, wenn sie von ärztlichen Psychotherapeut*innen erbracht wird - das ist ein Skandal, ist aber juristisch zulässig!

Altersgrenze für Patient*innen:

Ärztliche und Psychologische Psychotherapeut*innen mit Zulassung für Erwachsenen können Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr behandeln.

Hinweis: Es gibt keine Altersgrenze nach oben! Auch Patient*innen in höherem Alter (ab 65 Jahren) können von einer Psychotherapie sehr profitieren.

Ärztliche und Psychologische Psychotherapeut*innen mit Zulassung für Kinder- und Jugendliche, sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr behandeln, allerdings sollte dann vor Therapiebeginn absehbar sein, daß die Altersgrenze während der Therapie nicht überschritten wird.

Psychotherapeutische Leistungen (im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinie der gesetzlichen Krankenkassen):

Andere psychotherapeutische Verfahren werden von den Gesetzlichen Krankenkassen derzeit nicht übernommen. Zwar hat der von Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer getragene Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WFB, nach § 8 des Psychotherapeutengesetzes zuständig für die Erstellung von Gutachten zur wissenschaftlichen Anerkennung von Psychotherapieverfahren) weiteren psychotherapeutischen Verfahren (Gesprächspsychotherapie und zuletzt am 14.12.2008: Systemische Psychotherapie) die Anerkennung als wissenschaftliches Verfahren erteilt. Über die (sozialrechtliche) Zulassung als Verfahren der Psychotherapierichtlinie entscheidet jedoch der Gemeinsame Bundesausschuß (G-BA)  als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeu*iInnen, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, das  den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)  in Form von Richtlinien ausgestaltet. Zuletzt (11/2018) ist die Systemische Therapie (jedoch nur für Erwachsene) als viertes Richtlinienverfahren anerkannt worden.

Links zu den Patient*innen-Ratgeber der Bundespsychotherapeutenkammer (2023):

Kurzbeschreibung der von den Gesetzlichen Krankenkassen finanzierten Verfahren:

Psychosomatische Grundversorgung:

Akutbehandlung:

verhaltenstherapeutisch, systemisch oder tiefenpsychologisch fundiert

Kurzzeittherapie:

verhaltenstherapeutisch, systemisch, tiefenpsychologisch oder analytisch fundiert

Verhaltenstherapie (Langzeittherapie):

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie):

Sonderformen (Psychotherapeut*innen mit entsprechender Qualifikation):

Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie, umgangssprachlich: "Psychoanalyse"):

Inanspruchnahme psychotherapeutischer Leistungen

Gesetzlich Versicherte können ärztliche und Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen ohne Überweisung mittels ihrer Versichertenkarte in Anspruch nehmen. Da für den Erfolg einer Psychotherapie eine gute Arbeitsbeziehung zwischen Patient*in und Therapeut*in von wesentlicher Bedeutung ist, können (auch innerhalb eines Quartals) mehrere Psychotherapeut*innen aufgesucht werden. Ohne Antrag und Überweisung können (über die Versichertenkarte) im Rahmen der gesetzlichen Kassen bei der Behandlung von Erwachsenen bis zu 4 probatorische Sitzungen (und 3 Sprechstunden a 50 Minuten)  in Anspruch genommen werden; dabei können auch mehrere Psychotherapeut*innen (mit jeweils 7 Vorgesprächen) aufgesucht werden. Bei den Privatkassen und der Beihilfe können zumeist bis zu insgesamt maximal fünf Sitzungen in Anspruch genommen werden. Bei Privatpatient*innen ist vorab zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behandlung (bzw. Vorgespräche) durch ärztliche und/oder psychologische Psychotherapeut*innen übernommen wird. Diese sollten Sie im eigenen Interesse vorab klären, da Sie sonst andernfalls die Kosten aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Praxisgebühr (nur gesetzlich Versicherte)

Bei den gesetzlichen Kassen fällt die Praxisgebühr einmal im Quartal an, es sei denn ein Überweisungsschein liegt bereits beim ersten Termin im Quartal vor. Für den Fall, daß die Praxisgebühr noch nicht (bei Hausärzt*innen, Fachärzt*innen) entrichtet wurde, erhalten die Versicherten bei der Zahlung (10 Euro) eine Quittung, die als Zahlungsnachweis gilt. Mit dieser Quittung (die dann als Überweisung gilt) muß dann die Gebühr (beim nächsten Arztbesuch, bei dem dann auch weitere Überweisungen ausgestellt werden können) nicht nochmals entrichtet werden.

Die Praxisgebühr wurde zum 1.01.2013 ersatzlos abgeschafft!

Antragsverfahren

Psychotherapeutische Leistungen sind in der Regel antragspflichtig (Antrag der/s Versicherten) und genehmigungspflichtig (durch die zuständige Krankenkasse). Bei Langzeittherapien erfolgt eine Begutachtung nach Aktenlage (mittels eines von der/dem Psychotherapeutin/en erstellten Berichtes) durch eine/n externe/n Gutachter*in mit einer Empfehlung/Ablehnung der Kostenübernahme an die Krankenkasse. Fällt das Gutachten positiv aus, so übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Bei den Gesetzlichen Kassen erhalten die Versicherten die auszufüllenden Formulare von den jeweiligen Psychotherapeut*innen; diese werden dann von der/dem Psychotherapeutin/en an die zuständige Krankenkasse verschickt. In einem Umschlag befinden sich die Unterlagen für die Sachbearbeiter*innen der Krankenkasse im zweiten verschlossenen Umschlag der anonymisierte Bericht der Therapeut*innen für die/den beauftragte/n Gutachter*in. Bei den Privatkassen sind die Antragunterlagen vom Versicherten anzufordern. Das Verfahren ist bei den meisten Privatkassen ähnlich geregelt, allerdings wird das anonymisierte Gutachterverfahren teils nicht oder nur teilweise durchgeführt, so daß vertrauliche Daten (aus dem Bericht der/des Psychotherapeutin/en) der Krankenkasse  bekannt werden können. Ich halte dieses (unabhängig von der Einwilligung der Partient*innen) für einen Verstoß gegen den Datenschutz (Grundsatz der Zweckbindung, Datensparsamkeit). Auch der (damalige) Bundesdatenschutzbeauftragte (Schaar) hält die Regelung nicht für sachgerecht und verhandelt bereits seit Jahren mit den Privatkassen über eine entsprechende Regelung. Im Oktober 2008 habe ich daher eine entsprechende Petition an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestags eingereicht (siehe auch www.schweigepflicht-online.de unter Aktuelles: Oktober 2008). Da sich daraufhin nichts geändert hat, habe ich eine Online-Petition eingereicht (Zeichnungsfrist bis Anfang 2010). Obwohl der Petitionsausschuß meine Forderung grundsätzlich unterstützte (aber keine rechtliche Handhabe hat) sah das zuständige Ministerium sieht keine Notwendigkeit die entsprechenden Gesetze zu ändern. Damit bleibt es bei dem datenschutzrechtlich skandalösen Zustand!

Quellen:

Dieckmann, M. & Becker, M. & Neher, M.: Kommentar Psychotherapierichtlinien (Faber & Haarstrick): München und Jena: Urban & Fischer 12. Aufl. 2021

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: Wegweiser zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen (Stand: 2/2023)

Weitere Informationen

Psychotherapeutenkammer Bayern: Informationen für PatientInnen zur Psychotherapie (Stand 2022)

Bundespsychotherapeutenkammer: Wege zur Psychotherapie (Stand: August 2021)

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Praxis für Psychoanalyse und Psychotherapie - Dr. Jürgen Thorwart

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